Vereinssatzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

I. Der Verein führt den Namen „Altschützengesellschaft Stetten e.V.“
und hat seinen Sitz im Gasthaus Roßkothen in 84494 Niedertaufkirchen, Stetten 3.

II. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

III. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins, die sich ebenfalls der Satzung, den Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüssen des BSSB unterwerfen.

IV. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2
Vereinszweck

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

II. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird er füllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4
Aufnahme von Mitgliedern


I. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

II. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen von der Vorstandschaft abgelehnt, gilt es als angenommen.

III. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an die Vorstandschaft zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.

IV. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.

§ 5
Ehrenmitglieder

Personen, die mindestens 50 Jahre dem Verein angehören und während ihrer Mitgliedschaft auch längere Zeit ein Amt in der Vereinsleitung ausgeübt haben oder sich in sonstiger Weise sehr um den Verein verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

II. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.

III. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand und bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß und die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss.

Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Vorwürfe zu rechtfertigen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.

IV. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit dem Ausschließungsbeschluss.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

II. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammen hang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

III. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§ 8
Mitgliedsbeitrag

I. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft festgelegt wird.

II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9
Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung
Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
II. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.

III. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

IV. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.

V. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.

VI. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

§ 10
Organe des Vereins

I. Die Organe des Vereins sinddie Vorstandschaft,der Vereinsausschuss,die Mitgliederversammlung.
II. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegung im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.

§11
Die Vorstandschaft
Sie besteht aus• 1. Vorstand (= 1. Schützenmeister)
• 2. Vorstand (= 2. Schützenmeister)
• Schatzmeister
• Schriftführer
• Sportleiter (gleichzeitig Waffenwart)
• 1. Jugendleiter
• Damenleiterin

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. 1. und 2. Vorstand werden in geheimer Wahl gewählt. Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft können per Handzeichen gewählt werden.
IV. Der Vorstandschaft, die vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Sie bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. In ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

§ 12
Vereinsausschuss

Er besteht aus der Vorstandschaft, dem 2. Jugendwart, dem Fähnrich sowie dem Medien- und Pressebeauftragten.

Die übrigen Ausschussmitglieder werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung per Handzeichen gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an den Beschluss des Ausschusses in Bezug auf den Ausschluss eines Mitgliedes gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. Vorstand einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung.

Sämtliche Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

§ 13
Mitgliederversammlung

I. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

II. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegebenen Adresse gerichtetes Anschreiben aller gemäß § 9 wahlberechtigen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Bericht des 1.Schützenmeisters,
2. Bericht des Schriftführers
3. Bericht des Sportleiters
4. Bericht des Schatzmeisters
5. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung der Vorstandschaft,
6. (Nach Ablauf der Wahlperiode)
Neuwahl der Vorstandschaft, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,
7. (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Satzungsänderung,
8. Verschiedenes

IV. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.

V. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

VI. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.

VII. Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.

VIII. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziffer II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

§ 14
Protokoll

I. Über Sitzungen der Vorstandschaft, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

II. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.

Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

§ 15
Auflösung des Vereins

I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

II. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, ist das verbleibende Vermögen der für den Vereinssitz zuständigen Gemeinde mit der Maßgabe zu übertragen, dieses wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schießsports dauerhaft zu verwenden. Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere Mitgliederlisten, Chroniken, Fotos, Ehrenscheiben, Fahnen und Ähnliches, sind dem Gemeindearchiv zu übergeben.

Stetten, den 12.10.2012


Josef Vorbuchner                Georg Kottinger
1. Vorstand                          2. Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

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